Zurück zur Einstiegsseite www.goldiwil.ch

Leseprobe aus der Goldiwiler Chronik


Home   Über den Autor   Ein Geleitwort des Stadtarchivars von Thun   Gästebuch

Das tragische Schicksal der Barbara Schneiter
(gekürzter Auszug)

Es muss für Goldiwil ein ungeheures, tiefgreifendes Ereignis gewesen sein, als am Morgen des 18. Februars 1816 in Thun die erst zwanzigjährige Barbara S. - wie die Chronik es berichtet - "mit dem Schwert vom Leben zum Tod gebracht" wurde.

Was hatte sich die junge Frau zuschulden kommen lassen? ........... "Bereits im Augustmonat 1815 seyn dem Chorgericht Thun das Gerücht zu Ohren gekommen, die Inquisitin Barbara S. ... befinde sich schwanger, worauf dem Chorrichter Oesch im Goldiwyl der Auftrag ertheilt worden sey, sich zu der selben und zu ihren Eltern zu verfügen, um genau zu vernehmen, was an der Sache sey; der Chorrichter Oesch hatte aber den Bericht erstattet, das Mädchen negiere schwanger zu seyn und thue wie seine Mutter sehr ungetüm über den Verdacht."

Offenbar gingen aber der Aufsichtsbehörde über den sittlichen Wandel der Bürger, eben dem Chorgericht, so viele Meldungen (von Dorfgenossen ?) zu, dass Barbara S. auf den 28. Oktober aufgeboten wurde, sich diesem Gremium zu stellen. Doch schon eine Woche vorher erschien sie, begleitet von Chorrichter Oesch vor dem Chorgerichtspräsidenten und dem Oberamtmann, um mit der Beteuerung, "dass sie mit keiner Mannsperson fleischlichen Umgang gehabt " zu erwirken, dass ihr ein Verhör vor dem Chorgericht "um ihrer Ehre willen" erspart bleibe. Nach "kräftigsten Vorstellungen" wurde sie denn auch davon befreit. Aber: "Am 18. Wintermonat hernach sey von dem Chorrichter Oesch dem Oberamt Thun die Anzeige gemacht worden, es gehe das ziemliche Gerücht, dass die S. heimlich ein Kind zur Welt gebracht habe ...". Auf diese Anzeige hin wurden sie und ihr Vater von einem Landjäger abgeholt und nach Thun vor den Richter gebracht. Da Barbara eine Schwangerschaft oder eine Geburt abstritt, wurde sie inhaftiert, damit ein Arzt sie am nächsten Tag untersuchen und Bericht erstatten könne. Noch vor dieser Untersuchung gestand sie dem Arzt, sie habe tatsächlich am 12. November ein lebendes Büblein geboren, das aber gleich nach der Geburt gestorben sei. Seine Leiche liege im Kämmerchen neben der Küche. Die sofort nach Goldiwil geschickten Beamten fanden das tote Büblein gewaschen, aber nackt auf dem Stubenruhbett und stellten sofort mehrere Wunden am Hals fest, die Barbaras Mutter aber als Katzenbisse erklärte.

Die nachfolgende Untersuchung ergab dann klar, dass das "vollkommen ausgetragene Knäblein eines gewaltsamen Todes gestorben war." Und nun legte Barbara von Verhör zu Verhör die Leidensgeschichte immer offener dar und bekannte, "Schwangerschaft datiere vom Hornung 1815; damals habe sie mit mehreren Männern fleischlichen Umgang gepflogen, so dass sie nicht angeben könne, welcher der eigentliche Vater sey."

Die Geburt selber schilderte sie sehr ausführlich - wohl auf peinliche, voyeuristische Befragung hin ? - folgendermassen: ..... Gegen vier Uhr morgens "habe sie ihre Mutter mit dem Ersuchen aufgeweckt, ihr Caffee zu machen und hernach zu jemand zu gehen, um Mittel zu holen, vorgebend, ihr Wasser wolle nicht fliessen; die Mutter habe sich nun wirklich entfernt; worauf sie, während sie allein im Zimmer war, in ihrem Bett ein Kindlein zur Welt gebracht habe. ... Als sie gespürt habe, dass die Entbindung herannahe, habe sie das Unterbett auf die vordere Seite des Bettes gewälzt und habe auf dem blossen Stroh geboren; die Nabelschnur habe sie mit den Händen entzwey gerissen, worauf das Kind ein wenig geschrien; nun habe sie vorgeblich in der Verzweiflung ihr auf einem Stuhl neben dem Bett liegendes Sackmesser ergriffen, sey aufgestanden und habe mit diesem Instrument dem noch lebenden Kind diejenigen Wunden beigebracht von denen hienach Erwähnung gethan wird. Sie glaube, dass das Kind noch auf den ersten Streich geschrien, jedoch sey es kurz darauf gestorben. ........"

Für das Gericht stellte sich nach diesem umfassenden Geständnis kaum mehr die Frage nach dem Strafmass. Grundlage für sein Urteil war die alte Gerichtssatzung von 1762, die bestimmte: "Wer jemanden zu tod schlagt, der soll auf Betreten, ohne Widerrede, enthauptet werden..." Am 23. Dezember fällte das Amtsgericht Thun denn auch das Todesurteil. Da aber dagegen rekurriert wurde, mussten sich das Appellationsgericht und die nach der Verfassung miturteilenden Mitglieder des Kleinen Rats in letzter Instanz damit befassen. Punkt drei ihres Entscheides bestätigte denn auch das Thuner Urteil mit den Worten : "Inquisitin Barbara S., vorbemeldt, solle, nachdem sie in Sachen ihres Heils unterrichtet seyn wird, auf der Richtstätte mit dem Schwert vom Leben zum Tod hingerichtet werden."

Das Urteil wurde am kalten Wintermorgen des 10. Februars 1816 auf der Richtstätte in Thun, die sich ungefähr bei der heutigen Regiebrücke befand, vollstreckt.

....... Auf dem Wege zum Tode wiederholte sie zu öftern Mahlen: sie fürchte sich nicht, es sey ihr wohl. Nahe bey der Stelle, wo sie bluten sollte, das fürchterliche Gerüste im Anblick, sprach sie : "Ich glaube gewiss, Gott stärkt mich, denn mir ist heute noch leichter als gestern." Nachdem man ihr auf ihrem Todeswege öffentlich das Urtheil abgelesen, liess der menschenfreundliche Richter sie noch fragen: ob sie noch etwas anzubringen habe ? Und was war ihre Antwort ? ... Nein, ich habe nichts einzuwenden; das Urteil ist gerecht, ich habe meine Strafe verdienet, ich habe keine Furcht, ich sterbe gerne; nur das einzige bitte ich von Gott, dass er allen, die mich sehen, die Gnade gebe, dass sie an meinem Unglück ein warnendes Beyspiel nehmen und ihren Gott nie, nie verlassen.

.........


Texte © 2000 Ernst Schneider, 3624 Goldiwil
Web-Design © 2000 Bernhard Schneider